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Verordnung über Geldspiele

vom 7. November 2018 (Stand am 1. Januar 2019)
1. Kapitel: Begriffe
Art. 1 Geldspiele im privaten Kreis
(Art. 1 Abs. 2 Bst. a BGS)
Als Geldspiel im privaten Kreis gilt ein Geldspiel, das die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Es wird weder gewerbsmässig noch gestützt auf eine öffentliche Bekanntmachung durchgeführt.
- Die Anzahl Spielerinnen und Spieler ist klein; sie ist sehr klein, sofern zwischen ihnen ausserhalb des Spiels keine Bindung, insbesondere familiärer oder beruflicher Art, besteht.
- Den Spielerinnen und Spielern werden über ihren Einsatz hinaus keinerlei Kosten oder Gebühren auferlegt.
- Die Summe der Spielgewinne ist tief und entspricht der Summe aller Einsätze.
Art. 2 Geschicklichkeitsspiele
(Art. 3 Bst. d BGS)
Als Geschicklichkeitsspiel gilt ein Geldspiel, das insbesondere die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Geschickte Spielerinnen und Spieler können über eine grössere Zahl von Spieleinheiten einen höheren Gewinn erzielen als andere Spielerinnen und Spieler.
- Beim Blindspiel ist die Wahrscheinlichkeit gering, einen Gewinn zu erzielen.
- Die Spielerinnen und Spieler haben mehrere Optionen zur Beeinflussung des Spielverlaufs.
- Ein erfolgreiches Spiel erfordert Fertigkeiten einer gewissen Komplexität.
Art. 3 Spielbankenspiele
(Art. 3 Bst. g BGS)
An demselben Spielbankenspiel können gleichzeitig höchstens 1000 Spielerinnen und Spieler teilnehmen. Diese maximale Teilnehmerzahl gilt nicht für Jackpots.