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Verordnung über Geldspiele

EuroDreams

vom 7. November 2018 (Stand am 1. Januar 2019)

1. Kapitel: Begriffe

Art. 1 Geldspiele im privaten Kreis

(Art. 1 Abs. 2 Bst. a BGS)

Als Geldspiel im privaten Kreis gilt ein Geldspiel, das die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. Es wird weder gewerbsmässig noch gestützt auf eine öffentliche Bekanntmachung durchgeführt.
  2. Die Anzahl Spielerinnen und Spieler ist klein; sie ist sehr klein, sofern zwischen ihnen ausserhalb des Spiels keine Bindung, insbesondere familiärer oder beruflicher Art, besteht.
  3. Den Spielerinnen und Spielern werden über ihren Einsatz hinaus keinerlei Kosten oder Gebühren auferlegt.
  4. Die Summe der Spielgewinne ist tief und entspricht der Summe aller Einsätze.

Art. 2 Geschicklichkeitsspiele

(Art. 3 Bst. d BGS)

Als Geschicklichkeitsspiel gilt ein Geldspiel, das insbesondere die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. Geschickte Spielerinnen und Spieler können über eine grössere Zahl von Spieleinheiten einen höheren Gewinn erzielen als andere Spielerinnen und Spieler.
  2. Beim Blindspiel ist die Wahrscheinlichkeit gering, einen Gewinn zu erzielen.
  3. Die Spielerinnen und Spieler haben mehrere Optionen zur Beeinflussung des Spielverlaufs.
  4. Ein erfolgreiches Spiel erfordert Fertigkeiten einer gewissen Komplexität.

Art. 3 Spielbankenspiele

(Art. 3 Bst. g BGS)

An demselben Spielbankenspiel können gleichzeitig höchstens 1000 Spielerinnen und Spieler teilnehmen. Diese maximale Teilnehmerzahl gilt nicht für Jackpots.