Statuten

Swisslos Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft
vom 3. Dezember 2021
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
A. FIRMA, SITZ UND ZWECK DER GENOSSENSCHAFT
Art. 1 Firma und Sitz der Genossenschaft
Unter der Firma "SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft" besteht mit Sitz in Basel eine gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937 (IKV 1937) gegründete und gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020) betriebene Genossenschaft von unbeschränkter Dauer.
Art. 2 Zweck der Genossenschaft
- Die Genossenschaft bezweckt die Durchführung von Lotterien und Sportwetten im Sinne von Art. 3 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS) und die Verwendung der Reingewinne für gemeinnützige Zwecke nach Massgabe der IKV 2020.
- Die Genossenschaft kann auch Geldspiele anderer Art im Sinne des BGS veranstalten.
- Auf entsprechende Anfrage kann sie auch im Fürstentum Liechtenstein Geldspiele durchführen.
B. MITGLIEDSCHAFT
Art. 3 Mitgliedschaft
Mitglieder der Genossenschaft sind jene Kantone, die der IKV 2020 angehören.
C. FINANZEN
Art. 4 Reservefonds
- Die Genossenschaft verfügt über einen Reservefonds von CHF 500'000.
- Eine Verzinsung des Reservefonds findet nicht statt.
Art. 5 Gewinnverteilung
Die Verteilung des Reingewinns auf die Genossenschafter erfolgt nach Massgabe der IKV 2020.
Art. 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Genossenschaft ist das Kalenderjahr (1. Januar – 31. Dezember).
Art. 7 Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen. Jede Haftung der Genossenschafter ist ausgeschlossen.