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Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

Ingress
Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone,
im Bestreben, die mit der IKV 1937 errichtete Zusammenarbeit auch unter dem geänderten Bundesrecht (Bundesgesetz über die Geldspiele, SR 935.51) weiter zu führen,
gestützt auf
- Art. 48 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)
- das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017, SR 935.51)
- das gesamtschweizerische Geldspielkonkordat vom 20. Mai 2019 (GSK)
vereinbaren:
Art. 1 Leistungsauftrag Swisslos
- Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (nachfolgend als «Vereinbarungskantone» bezeichnet) betreiben die Genossenschaft «Swisslos Interkantonale Landeslotterie» (nachfolgend als „Swisslos" bezeichnet).
- Swisslos veranstaltet Geldspiele im Auftrag der Vereinbarungskantone, nach Massgabe des BGS, des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats sowie der vorliegenden Vereinbarung.
- In Anwendung von Art. 23 Abs. 2 BGS wird Swisslos als einzige Veranstalterin von Lotterie- und Sportwetten-Grossspielen auf dem Gebiet der Vereinbarungskantone bezeichnet.
Art. 2 Ablieferung und Verwendung der Reingewinne
- Die Reingewinne der Swisslos fallen vollumfänglich den Vereinbarungskantonen zu. Sie unterstützen damit gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport (Art. 125 Abs. 1 BGS).
- Die Vereinbarungskantone verwenden einen Teil der Reingewinne zur Förderung des nationalen Sports. Der Betrag wird nach dem Verfahren gemäss Art. 34 GSK durch die FDKG festgelegt und jährlich in die Stiftung Sportförderung Schweiz (Art. 32 ff. GSK) eingelegt.
- Die nach Zuweisung des Reingewinnanteils nach Abs. 2 verbleibenden Reingewinne sind den Vereinbarungskantonen jährlich nach folgendem Verteilschlüssel abzuliefern:
- Reingewinn aus Losen: Jedem Kanton ein Fixum von CHF 70'000, der Rest nach Bevölkerungszahlen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.
- Reingewinn aus übrigen Spielen: 50% nach Bevölkerung, 50% nach Spieleinsätzen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.
- Der Anteil am Reingewinn einer Spielkategorie steht einem Vereinbarungskanton nur dann zu, wenn die entsprechende Spielkategorie in seinem Gebiet nicht verboten ist im Sinne von Art. 28 BGS.