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Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK)

Die Kantone
gestützt auf
- Art. 48 und Art. 106 sowie Art. 191 b Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; BV)
- das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (SR 935.51; Geldspielgesetz, BGS)
vereinbaren:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Konkordat regelt
- die interkantonale Trägerschaft Geldspiele (nachfolgend: Trägerschaft) einschliesslich das interkantonale Geldspielgericht (nachfolgend: Geldspielgericht);
- die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss Art. 105 BGS (nachfolgend: Interkantonale Geldspielaufsicht; GESPA);
- die Stiftung Sportförderung Schweiz (nachfolgend SFS);
- die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten;
- die Erhebung und Verwendung von Abgaben für die Finanzierung des Aufwands im Zusammenhang mit dem Geldspiel und der Bekämpfung der Spielsucht.
2. Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele
ERSTER ABSCHNITT: AUFGABEN UND ORGANISATION
a) Allgemeines
Art. 2 Aufgaben der Trägerschaft
Die Trägerschaft
- bestimmt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Politik der Kantone im Bereich der Grossspiele und setzt politische Rahmenbedingungen für den Grossspielsektor;
- nimmt die Verantwortung der Kantone als Träger der GESPA wahr; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die GESPA aus;
- stellt das Geldspielgericht;
- gewährleistet die transparente Verwendung von Reingewinnen aus Grosslotterien und grossen Sportwetten zugunsten des nationalen Sports; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die SFS aus;
- ist Depositärin des Konkordats.