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Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK)

EuroDreams

Die Kantone

gestützt auf

  • Art. 48 und Art. 106 sowie Art. 191 b Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; BV)
  • das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (SR 935.51; Geldspielgesetz, BGS)

vereinbaren:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Konkordat regelt

  1. die interkantonale Trägerschaft Geldspiele (nachfolgend: Trägerschaft) einschliesslich das interkantonale Geldspielgericht (nachfolgend: Geldspielgericht);
  2. die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss Art. 105 BGS (nachfolgend: Interkantonale Geldspielaufsicht; GESPA);
  3. die Stiftung Sportförderung Schweiz (nachfolgend SFS);
  4. die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten;
  5. die Erhebung und Verwendung von Abgaben für die Finanzierung des Aufwands im Zusammenhang mit dem Geldspiel und der Bekämpfung der Spielsucht.

2. Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele

ERSTER ABSCHNITT: AUFGABEN UND ORGANISATION

a) Allgemeines

Art. 2 Aufgaben der Trägerschaft

Die Trägerschaft

  1. bestimmt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Politik der Kantone im Bereich der Grossspiele und setzt politische Rahmenbedingungen für den Grossspielsektor;
  2. nimmt die Verantwortung der Kantone als Träger der GESPA wahr; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die GESPA aus;
  3. stellt das Geldspielgericht;
  4. gewährleistet die transparente Verwendung von Reingewinnen aus Grosslotterien und grossen Sportwetten zugunsten des nationalen Sports; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die SFS aus;
  5. ist Depositärin des Konkordats.